1Der Abschreibungsbetrag für Anlagegüter ist unabhängig von den Wertansätzen in der Handels- und Steuerbilanz zu verrechnen.
2Er ergibt sich durch Teilung des Anschaffungspreises oder der Herstellkosten durch die Gesamtnutzung.
3Die mit der Errichtung und Ingangsetzung verbundenen Kosten rechnen zu den Anschaffungs- oder Herstellkosten.